Rückstellung für Körperschafts- und Gewerbesteuer

Die Körperschafts- und Gewerbesteuer für das aktuelle Geschäftsjahr wird abgesehen von den entsprechenden Vorauszahlungen erst im Folgejahr bezahlt. Die Ausgabe steht damit noch nicht an, wird aber mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Um das in der Bilanz abzubilden, wird ein entsprechender Passivposten gebildet.

Was ist eine Rückstellung?

Manchmal sind Kosten (wie in unserem Fall Steuern) vorhersehbar und werden mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft eintreten, sind dies aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht. Wenn wir diese bis dahin gänzlich ignorieren, wird das ein falsches Bild von der finanziellen Situation hinterlassen. Die Bilanz würde nicht mehr die tatsächlichen Verpflichtungen abbilden. Um dies richtig abzubilden, werden Rückstellungen gebildet. Einige Häufige Arten von Rückstellungen sind die folgenden:

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten: Wird gebildet, wenn das Unternehmen eine Verbindlichkeit erwartet, deren genauer Betrag und/oder Fälligkeitsdatum noch unklar ist. Beispiele dafür sind Rechtsstreitigkeiten oder Garantieverpflichtungen.

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften: Diese werden gebildet, wenn aus einem laufenden Geschäft ein Verlust erwartet wird, beispielsweise aus einem Kaufvertrag, bei dem die Kosten der Vertragserfüllung voraussichtlich die Erträge übersteigen werden.

Pensionsrückstellungen

Instandhaltungsrückstellungen: Hierbei geht es um Rückstellungen für notwendige, aber noch nicht durchgeführte Instandhaltungsarbeiten, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden müssen.

Aufwandsrückstellungen: Diese werden für innerhalb eines Geschäftsjahres anfallende Aufwendungen gebildet, die erst in einem folgenden Geschäftsjahr zu Ausgaben führen.

Steuer-Rückstellungen: Werden insbesondere für die Körperschafts- und Gewerbesteuer gebildet. Hierauf gehen wir in diesem Artikel noch weiter ein.

Bildung von Rückstellung für Körperschafts- und Gewerbesteuer in SKR03 und SKR04

Die Körperschafts- und Gewerbesteuer wird erst im Folgejahr bezahlt. Dennoch wird sie dem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung stehen. Daher soll eine Rückstellung gebildet werden. Wir erklären, wie diese in SKR03 und SKR04 gebucht werden:

Buchungssätze für die Rückstellung der Gewerbesteuer

KontenrahmenSOLLHABEN
SKR034320 (Gewerbesteuer)0956 (Gewerbesteuerrückstellungen, § 4 Abs. 5b EStG)
SKR047610 (Gewerbesteuer)3035 (Gewerbesteuerrückstellungen, § 4 Abs. 5b EStG)

§ 4 Abs. 5b EStG

Die Gewerbesteuer und darauf entfallende Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

Durch die Einführung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wurde der Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abgeschafft. In der Handelsbilanz gilt der Gewerbesteueraufwand jedoch weiterhin als Betriebsausgabe. Trotz des Verbots des Abzugs müssen in der Steuerbilanz Rückstellungen für Gewerbesteuer gebildet werden. Die Auswirkungen auf den Gewinn sind außerhalb der Bilanz zu neutralisieren.

Buchungssätze für die Rückstellung der Körperschaftssteuer und des Solidaritätszuschlags

KontenrahmenSOLLHABEN
SKR032200 (Körperschaftsteuer)
2208 (Solidaritätszuschlag)
0963 (Körperschaftssteuerrückstellung)
0955 (Steuerrückstellungen)
SKR047600 (Körperschaftsteuer)
7608 (Solidaritätszuschlag)
3040 (Körperschaftssteuerrückstellung)
3020 (Steuerrückstellungen)

Auflösung der Rückstellungen

Die Rückstellung soll natürlich nicht ewig verbleiben, sondern bei der Zahlung oder dem Wegfall des Grundes für die Rückstellung aufgelöst werden.

Es gibt drei Szenarien für die Auflösung von Rückstellungen:

  1. Die Rückstellung entspricht genau dem tatsächlichen Aufwand. Die Rückstellung wird vollständig aufgebraucht bzw. bei der Zahlung verbucht.
  2. Die Rückstellung ist geringer als der tatsächliche Aufwand. Die Rückstellung wird voll ausgeschöpft und der darüber hinausgehende Aufwand wird zusätzlich verbucht.
  3. Die Rückstellung übersteigt den tatsächlichen Aufwand. Die Rückstellung wird bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands genutzt und der überschüssige Betrag wird erfolgswirksam aufgelöst.

Buchung der Zahlung:

Die Zahlung wird von der Rückstellung auf das entsprechende Bankkonto oder Kasse gebucht.

KontenrahmenSOLLHABEN
SKR030963 (Körperschaftsteuer)
0955 (Solidaritätszuschlag)
0956 (Gewerbesteuerrückstellungen, § 4 Abs. 5b EStG)
1200 (Bank)
SKR043040 (Körperschaftsteuer)
3020 (Solidaritätszuschlag)
3035 (Gewerbesteuerrückstellungen, § 4 Abs. 5b EStG)
1800 (Bank)

Sofern die Rückstellung nicht genau dem Betrag entspricht, können entsprechende Erträge aus der Auflösung der Steuerrückstellung auf folgende Konten gebucht werden:

KontenbezeichnungSKR03SKR04
Erträge aus der Auflösung von Gewerbesteuerrückstellungen § 4 Abs. 5b EStG22837643
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen für sonstige Steuern2289-22997694-7699
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen27354930-4931

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